Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Maklerfirma Pohl-Vontin Immobilien
Birgit Pohl-Vontin, Im Püllenkamp 9, 41462 Neuss Tel. 02131-541406
Mail: info@pohl-vontin.de
Vorbemerkungen
Die oben genannte Firma (nachstehend „Makler“ genannt) ist als Unternehmer
im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in
der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen
Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich
erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen
Maklervertrages.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge
und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und dem Kunden. Kunde im Sinne
dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der
Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der
Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.
Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder
Pachtvertrag gemeint.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen
dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen
Regelungen vor.
Zustandekommen des Maklervertrages
Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht
erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande
kommen, dass der Makler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung,
Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle
des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen
von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag
mündlich und konkludent zustande.
Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem
Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden
für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der
konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem
Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.
Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und einem Makler kommt mit
Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch den Makler
zustande. Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten
Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten
Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
Vollmacht des Verkäufers
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen
Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von
Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um
somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu
ermöglichen.
Der Verkäufer erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das
Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter
zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Maklers als ursächlich für den Abschluss
des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der
Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen,
unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben, eMail
oder Faxbrief an den Makler. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm
danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des
Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige
Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Makler erhält, sind nur und einzig
und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt,
jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Maklers an Dritte
weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein
Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit
dem Auftraggeber des Maklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber
dem Makler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich
Mehrwertsteuer zu leisten.
Doppeltätigkeit des Maklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt,
darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig
werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für
den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer
Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Maklers
und dem Kunden des Maklers oder ein Zuschlag im Wege der
Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber
dem Makler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Maklers
und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des
Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer
dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem
Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso
verpflichtet, die Provision an den Makler zu bezahlen.
Des weiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet-
oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.
Maklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
Im Allgemeinen beträgt dieser:
Sollte in einem schriftlichen Maklervertrag eine andere Vergütung vereinbart
sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der
Vermittlung des Maklers ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt.
Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet-
oder Pachtvertrag).
Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der
Kunde verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des erteilten Auftrages
entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen (zum Beispiel
Insertionskosten, Telefonkosten, Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Die Erstattung
darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten. Dies gilt
nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der
pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der
vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der
Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so
schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die
Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim
Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale
Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Makler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und
schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der
Auftraggeber dem Makler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision
zu vergüten. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden.
Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene
oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig
gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber den
Makler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen
Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Makler die Möglichkeit
gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder
Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch
nach Abschluss des Hauptvertrages dem Makler für die Dauer von 12 Monaten
Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.
Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Makler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren
Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die
er vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten
erhalten hat. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen.
Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Makler keine Haftung.
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
begrenzt.
Verjährung
Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren.
Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt
diese.
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher
Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt
eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen
Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die
Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und
gegebenenfalls begründen.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages
nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb
einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen
gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll
durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den
wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den
übrigen Vereinbarungen zuwiderzulaufen.
Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB
so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers. Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.